22.08.2018 | Daniel Wiedmann

EU-Gericht bestätigt: PE-Investoren haften für Kartellverstöße von Portfolio-Unternehmen

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Muttergesellschaften haften für Kartellverstöße ihrer kontrollierten Tochterunternehmen. Dass dieser Grundsatz auch für Private-Equity-Investoren und deren Portfolio-Unternehmen gilt, hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 12. Juli 2018 bestätigt.

Damit bestätigte das Gericht ein Bußgeld, das die Europäische Kommission 2014 gemeinsam gegen Goldman Sachs und Prysmian verhängt hatte. Ein Fonds von Goldman Sachs Capital Partners hatte das Unternehmen Prysmian erworben, während dieses bereits an einem Marktaufteilungskartell beteiligt war. Insbesondere bestätigte das Gericht eine Mithaftung von Goldman Sachs für den vollen Zeitraum seiner Beteiligung an Prysmian, obwohl diese in der zweiten Hälfte deutlich unter 50% lag. Das Urteil zeigt, dass für Private-Equity-Investoren im Prinzip die gleichen Haftungsgrundsätze wie für Industriekonzerne gelten. Die Entscheidung zeigt zudem, dass das der entscheidende Begriff der Kontrolle weit ausgelegt wird und welche Kriterien hier eine Rolle spielen können (wie z.B. Rechte bezüglich der Besetzung der Geschäftsführung).

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Kartellbehörden diese Rechtsprechung in zukünftigen Verfahren berücksichtigen werden. Angesichts dieser Entwicklung kann eine kartellrechtliche Due Diligence vor einem Unternehmenserwerb und eine Compliance-Organisation auf Ebene der Portfolio-Unternehmen nach Erwerb ratsam sein, um Kartellrechtsrisiken zu reduzieren.

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