26.08.2017 | Dr. Sebastian Käpplinger

Gesellschafterdarlehen von Private Equity Fonds

Aktuelles Stichwort

Fondsvehikel dürfen seit 2016 unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland Darlehen vergeben. Die Regelungen gehen auf das OGAW V Umsetzungsgesetz zurück und erlauben das Aufsetzen und Tätigwerden von geschlossenen Debt Funds in Deutschland. Die im KAGB und im KWG umgesetzten Vorgaben haben zwei Zielrichtungen: Herausnahme der Darlehensvergabe aus dem Kreditgeschäft sowie Vorgaben zur Darlehensvergabe und Darlehensüberwachung an den Manager und dessen Fonds.

Bislang weniger bekannt ist allerdings, dass das Gesetz auch Vorgaben an Gesellschafterdarlehen von PE Fonds enthält. Diese Vorgaben betreffen in Deutschland ansässige Manager und deren Fonds. Diese Fonds dürfen Gesellschafterdarlehen nur unter Einhaltung von einer von drei Bedingungen gewähren:

• das Unternehmen ist ein Tochterunternehmen

• das Darlehen ist nachrangig

• die dem Unternehmen gewährten Darlehen überschreiten nicht das Zweifache der Anschaffungskosten der Beteiligung.

Darüber hinaus muss der Fonds an dem Unternehmen beteiligt sein. Zudem bestehen Vorgaben auf Fondsebene zum Höchstmaß an Darlehen, die der Fonds gewähren darf.

Die Vorgaben an Gesellschafterdarlehen umfassen ausweislich der Regierungsbegründung auch Gesellschafterdarlehen an Zweckgesellschaften des Fonds. Um ein exzessives Kreditwachstum zu vermeiden verlangt der Gesetzgeber vom Manager sicherzustellen, dass bei der Weitergabe des Darlehens von einer TopCo auf eine untere Ebene ebenfalls die vorgenannten Voraussetzungen einzuhalten sind.

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