Beitragsreihe FDI Screening-VO: One screening fits all?
Teil 6: Schweiz
1. Einleitung
Zentral in Kontinentaleuropa gelegen, gilt die Schweiz als attraktives Ziel nicht nur für Touristen, sondern insbesondere auch für Investoren. Aktuell werden Schweizer Kapitalanlagen im Wert von circa 735 Mrd. EUR durch Investoren aus dem Ausland gehalten1. Es wird geschätzt, dass von diesen Investitionen in etwa 450.000 Arbeitsplätze abhängen; in Anbetracht von insgesamt circa 5,1 Millionen Erwerbstätigen in der Schweiz eine nicht unerhebliche Anzahl. Obwohl es in den letzten zwei bis drei Jahren2 coronabedingt zu einer Reduktion an neuen ausländischen Direktinvestitionen in der Schweiz kam, haben in den letzten fünf Jahren dennoch einige grosse Transaktionen Regionen übergreifend Aufmerksamkeit3 auf sich gezogen: Im Jahr 2016 erfolgte die Übernahme der in Basel ansässigen Syngenta Gruppe durch das chinesische staatseigene Chemieunternehmen ChemChina für 43 Mrd. USD; bis zum heutigen Tag die teuerste durch China getätigte Übernahme.4 Im gleichen Jahr fand auch die Übernahme der in Kloten bei Zürich ansässigen Bordverpflegungsfirma Gategroup durch die chinesische HNA Group für 1,4 Mrd. CHF statt.5
Aus diesen eindrücklichen Zahlen lässt sich, ohne den nachfolgenden Ausführungen vorweggreifen zu wollen, direkt erkennen: Die Schweiz ist ausländischen Investitionen gegenüber aufgeschlossen; ein klassisches, sektorenübergreifendes Investitionsschutzkontrollregime, welches ausländische Investitionen erschweren oder beschränken könnte, kennt die Schweiz aktuell nicht. Lediglich in Bezug auf einige wenige Industriezweige (vgl. Ziff. 2.2 nachfolgend) existieren Einschränkungen. Darüber hinaus gibt es einige flankierende Maßnahmen (vgl. Ziff. 2.3 nachfolgend), die eine ausländische Investition in der Schweiz mitunter etwas erschweren können, im Regelfall aber einfach überwindbare Hindernisse darstellen. In Anbetracht dieser Ausgangslage soll im Folgenden die Investitionsschutzkontrolle im Schweizer Rechtsraum beleuchtet werden.
2. Investitionsschutzkontrolle In Der Schweiz
2.1 Keine Klassische Investitionsschutzkontrolle
Weder sieht das nationale Schweizer Recht eine Investitionsschutzkontrolle vor, noch findet das europäische Recht zur Investitionsschutzkontrolle in der Schweiz Anwendung:
a) Mit Ausnahme der im folgenden Kapital dargestellten sektorenspezifischen Regelungen kennt das Schweizer Recht keine Investitionsschutzkontrolle. Es gibt keine allgemeinen Melde- oder Bewilligungspflichten bei der Übernahme von (oder einer Beteiligung an) Schweizer Gesellschaften durch ausländische Investoren.