a) Betroffene Transaktionen
Zielunternehmen
In allen vier Ländern gibt es sowohl sektorenübergreifende als auch sektorenspezifische Kontrollmaßnahmen, die festlegen, welche Beteiligungserwerbe ab welchem Schwellenwert der Investitionskontrolle unterliegen. Die Kataloge der Branchen der Zielgesellschaften, die von einer Meldepflicht ausgenommen sind, sind insgesamt kleiner geworden. Stattdessen wurden die prüfpflichtigen Sektoren deutlich erweitert. Diese Kataloge unterscheiden sich von Land zu Land nur minimal.
Sektoren wie die Rüstungsindustrie, die Telekommunikation, die Energiewirtschaft und das Transportwesen – das heißt im weitesten Sinne Verteidigung und Versorgungssicherheit – sind schon länger einem strengeren Prüfregime unterworfen. Die Kataloge der tatsächlich meldepflichtigen Beteiligungserwerbe haben in den vergangenen Jahren jedoch stark zugenommen. Erfasst sind zunehmend mehr Branchen, insbesondere medizin(produkt)bezogene und technische Sektoren (Robotik, Sensorik, Cybersicherheit, Halbleiter u.ä.) sind hinzugekommen. Die Nennung spezifischer Industriezweige ermöglicht eine vergleichsweise einfache Beurteilung, ob eine Transaktion von den Investitionsschutzmaßnahmen betroffen sein kann.
Wichtig ist, sich die in der Regel vorherrschende Struktur vor Augen zu halten: unterschieden werden muss grundsätzlich zwischen Beteiligungserwerben, bei denen eine Meldepflicht besteht, und solchen, bei denen zwar keine Meldepflicht besteht, die Behörden aber prüfen können (auch nach Abschluss der Transaktion). Betroffen sind sämtliche Investitionen, die potenziell eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, für die nationalen Sicherheitsinteressen oder für die Versorgungssicherheit bedeuten können. Dabei werden den entsprechenden Ministerien oder Kontrollbehörden regelmäßig weitreichende Kompetenzen zugesprochen, was zu erheblichen Unsicherheiten führen kann. Diese Problematik akzentuiert sich insbesondere in Frankreich und Deutschland, wo behördliche Entscheidungen nicht veröffentlicht werden – eine Case Study kann man daher nicht betreiben. In Polen ist es vor allem die Formulierung „potenzielle Gefahr“, die aufgrund des großen Interpretationsspielraums zu Unsicherheiten führt. Unabhängig vom Tätigkeitsbereich sind dort zudem sämtliche börsennotierten Gesellschaften geschützt. In Deutschland begibt man sich im Worst Case bereits bei der Due Diligence in unsichere Gewässer, denn für die Dauer der Investitionsprüfung ist eine Weitergabe von unternehmensbezogenen, sicherheitsrelevanten Informationen verboten. Dass darunter auch Informationen fallen, die im Rahmen einer Due Diligence offenlegt werden, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. Außerdem erfordert die Vorprüfung, (i) ob eine Transaktion gemeldet werden muss, das heißt einer meldepflichtigen Branche zuzuordnen ist, (ii) oder nur gemeldet werden sollte oder (iii) nicht gemeldet, aber vorsorglich proaktiv in Form eines Antrags auf Unbedenklichkeitsbescheinigung angezeigt wird, große Sorgfalt und eine vertiefte Auseinandersetzung sowohl mit dem Zielunternehmen als auch den Erwerbern. Die Formulare an das zuständige Bundesministerium in Deutschland sehen entsprechend viele Möglichkeiten vor, für welchen Weg man sich (ggf. taktisch) entscheidet.
In- und ausländische Investoren
In allen Ländern ist ein Investment eines Inländers und, mit Ausnahme Frankreichs, einer juristischen beziehungsweise natürlichen Person eines EU- oder EFTA-Staates, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, unproblematisch und bedarf keiner weiteren Prüfung. Weitere Ausnahme ist Polen: Investitionen in namentlich genannte geschützte Unternehmen unterliegen in jedem Fall einer behördlichen Kontrolle.