Rund fünf Jahre nach Inkrafttreten des sogenannten Ersten Führungspositionen-Gesetzes („FüPoG I“) zieht die Bundesregierung zum Thema gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft eine Zwischenbilanz. Da Frauen insbesondere im Vorstand nach wie vor stark unterrepräsentiert seien, bestehe weiter Handlungsbedarf. Mit dem aktuellen Gesetzesentwurf zum Zweiten Führungspositionen-Gesetz („FüPoG II“) soll der gesetzliche Rahmen nachjustiert werden.
Unternehmen, die börsennotiert und zugleich paritätisch mitbestimmt sind, sollen neben der fixen 30%-Quote in Aufsichtsräten aufgrund des FüPoG I nach dem FüPoG II einem Mindestbeteiligungsgebot auf Vorstandsebene von mindestens einer Frau (und mindestens einem Mann) unterliegen, wenn der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern besteht.
Die flexiblen Quoten (sog. Zielgrößen) für Aufsichtsräte, Leitungsorgane und die obersten beiden Führungsebenen börsennotierter oder mitbestimmter Unternehmen bleiben bestehen. Insoweit sollen aber insbesondere im Fall der Festlegung der Zielgröße Null erweiterte Berichts- und Begründungspflichten gelten. Durch die Einbettung der Begründungspflicht in das handelsbilanzrechtliche Sanktionssystem sollen Verstöße als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können. Insofern können künftig empfindliche Bußgelder drohen.
Das Gesetzesvorhaben ist bis zur aktuellen Lesung im Bundestag nahezu unverändert geblieben. Dennoch bleibt seine konkrete Umsetzung abzuwarten. Im Fall des Inkrafttretens wird ferner mit Spannung zu beobachten sein, wie stringent etwaige Verstöße gegen die erweiterten Berichtspflichten kontrolliert und sanktioniert werden.