Bis März 2021 konnten Unternehmen eine Transaktion, die weder nach den Vorschriften der EU-Fusionskontrollverordnung (FKVO) noch in einem EU-Mitgliedstaat der Fusionskontrolle unterlag, unbesorgt vollziehen. Das hat(te) sich im März 2021 grundlegend geändert, als die Europäische Kommission (Kommission) einen neuen Leitfaden zu Art. 22 FKVO veröffentlichte