Vermögensstrukturierung und Familienstiftung
Der Wirtschaftsstandort Deutschland und seine politische Landschaft stehen vor vielfältigen
Herausforderungen.
Der Wirtschaftsstandort Deutschland und seine politische Landschaft stehen vor vielfältigen Herausforderungen. Nicht zuletzt aufgrund dieser Unwägbarkeiten machen sich Unternehmer und vermögende Familien aktuell verstärkt Sorgen über steigende steuerliche Belastungen.
So kann die Wegzugsbesteuerung zu Einschränkungen der persönlichen internationalen Mobilität führen. Parallel dazu könnten in Deutschland potenziell höhere Einkommensteuersätze und ungünstige Änderungen bei der Erbschaftssteuer die Vermögensentwicklung beeinträchtigen. Auch die Akzeptanz einer dauerhaft erhobenen Vermögenssteuer beziehungsweise einer einmaligen Vermögensabgabe in der breiten Bevölkerung erhöhen den Handlungsdruck bei wohlhabenden
Familien.
Die Familienstiftung – ein Lösungsansatz
Dementsprechend überrascht das erheblich gestiegene Interesse an steuerlich motivierten Überlegungen und Gestaltungen zur Vermögensstrukturierung nicht. Auch der allgemeine Vermögensschutz (sogenannte Asset Protection) und die Vermeidung einer Zersplitterung des Vermögens werden häufig als Motive für gestalterische Überlegungen genannt. Als Instrument rückt hier gegenwärtig insbesondere die Familienstiftung in den Fokus. Schließlich gehört sie „sich selbst“, ohne klassische Anteilseigner.
Bei einer Familienstiftung handelt es sich um eine Stiftung, die das Vermögen einer Familie langfristig sichert und verwaltet. Sie dient dem Wohl der Familie und verfolgt meist wirtschaftliche Zwecke – im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen. Die Begünstigten, auch Destinatäre genannt, sind in der Regel Familienmitglieder, die aus den Erträgen des Stiftungsvermögens profitieren können, etwa von Mieten, Kapitalerträgen oder Unternehmensgewinnen. Vorteile: Das Familienvermögen wird vor Zersplitterung und ungewolltem Zugriff geschützt, da das eingebrachte Unternehmen grundsätzlich nicht wieder aus der Stiftung entnommen werden kann. Zudem gibt es steuerliche Begünstigungen, insbesondere bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Eine Familienstiftung ermöglicht schließlich eine geregelte und langfristige Nachfolgeplanung, unabhängig von individuellen Erbfolgen.
Auch aus steuerrechtlicher Sicht gibt es Vorteile. Ist die Familienstiftung mit 10 Prozent oder mehr an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, werden Gewinnausschüttungen an die Stiftung nur mit einer Körperschaftssteuer von 0,75 Prozent besteuert. Ebenso wird der Gewinn aus dem Verkauf der durch die Stiftung gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, unabhängig von der Beteiligungsquote, mit nur 0,75 Prozent besteuert. Dadurch bleibt der Stiftung nahezu der gesamte Gewinn, den sie beispielsweise in neue Beteiligungen investieren kann.
Bei der Überlegung, ob die Gründung einer Familienstiftung sinnvoll ist, sollten neben den Vorteilen auch mögliche Nachteile bedacht werden. Die Familienstiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes und damit der staatlichen Kontrolle. Das führt beispielsweise dazu, dass eine Änderung des Stiftungszwecks in vielen Fällen der behördlichen Genehmigung bedarf.
Zu bedenken ist auch: Ab der ersten Vermögensübertragung fällt auf die Familienstiftung alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer an. Sie soll sicherstellen, dass das innerhalb einer Familienstiftung weitergegebene Vermögen besteuert wird, da mangels Erbschaftsfall keine Erbschaftssteuer anfallen kann.
Zudem ist zu beachten: Die Familienstiftung ermöglicht zwar Stabilität und langfristige Planung, ist hierdurch aber auch eine eher unflexible Gesellschaftsform. So können die Satzung der Stiftung und der darin festgelegte Satzungsweck nur schwer verändert werden. Die Liquidation der Familienstiftung ist sehr kompliziert, denn sie ist als „Ewigkeitsstiftung“ konzipiert. Ein „Zurück“ ist daher nicht einfach möglich, auch wenn sich die ursprünglichen Umstände für die Errichtung geändert haben.
Mit einer klassischen Familienstiftung geht charaktergemäß eine sehr langfristige beziehungsweise „ewige“ Bindungswirkung ein. Daher sollten die vielfältigen Konsequenzen im Vorfeld der Stiftungsgründung in der Vermögensplanung abgebildet werden. Insbesondere alternative rechtliche Gestaltungsvarianten – etwa eine Familiengesellschaft – sollten abgewogen und in der Beratung ergebnisoffen diskutiert werden.
Die „eierlegende Wollmilchsau“ gibt es nicht
Zudem darf nicht vergessen werden: Auch eine „optimale“ Rechts- und Steuerstruktur – sofern sie denn existiert – stellt „nur“ eine Plattform für eine dauerhaft gut zu organisierende Vermögensanlage in liquiden und illiquiden Vermögensklassen und deren effiziente Bewirtschaftung dar. Schließlich unterliegen auch die in der Stiftung zu verwaltenden Vermögenswerte im Zeitablauf Veränderungen. Während es bei der Stiftungsgründung im Wesentlichen Gesellschaftsanteile am Familienunternehmen sein könnten, können es nach dem externen Verkauf klassische Anlagen am Kapitalmarkt, Kapitalanlageimmobilien, Private-Equity-Fonds oder Direktbeteiligungen sein. Eine derartige Veränderung erfordert ein anderes operatives Set-up.
Fehlt eine Familienstrategie, eine ausreichend ausgearbeitete strategische Asset-Allokation und deren effiziente Umsetzung, lässt sich das nicht durch eine durchdachte steuerzentrierte Vermögensstrukturplanung kompensieren.
Zudem schafft eine Familienstiftung einen weiteren Rechtsträger. Dieses gerne als „treues Familienmitglied“ bezeichnete Instrument geht jedoch mit laufendem Aufwand und eigenen Compliance-Themen einher.
Gründung einer Familienstiftung
Fiel nach sorgfältiger Abwägung die Entscheidung für eine Familienstiftung, um beispielsweise der Familie das Unternehmen langfristig zu erhalten, müssen regelmäßig folgende Schritte unternommen werden:
Stiftungszweck klar definieren: Zweck einer Familienstiftung ist in der Regel die Begünstigung von Mitgliedern einer bestimmten Familie. Die Stiftungssatzung kann den begünstigten Personenkreis weiter einschränken, was oftmals gewünscht ist.
Stiftungsvermögen bestimmen: Für die Gründung einer Stiftung ist zwar nur ein Mindestvermögen von 50.000 Euro erforderlich, allerdings sollte an die Errichtung einer Stiftung erst gedacht werden, wenn Vermögenswerte von deutlich jenseits 500.000 Euro vorhanden sind. Diese können aus Geld, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wertgegenständen bestehen.
Entwurf der Stiftungssatzung: Darin werden die wesentlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Organisationsstruktur und die Regelungen zur Vermögensverwaltung vereinbart. Hier ist besondere Sorgfalt geboten, da die Satzung das Fundament der Stiftung bildet.
Stiftungsorgane benennen: Eine Stiftung muss einen Stiftungsvorstand sowie einen Stiftungsrat vorweisen.
Anerkennung der Stiftungsbehörde einholen: Die zuständige Landesbehörde muss die Stiftung auf Antrag schriftlich anerkennen. Erst mit der Bekanntgabe der Anerkennung entsteht die Stiftung und kann ab diesem Zeitpunkt selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.