Durchführungsverordnung zur DSVO: Aufatmen in der M&A-Welt?
Die Drittstaatensubventionsverordnung hat in den vergangenen Monaten für erhebliche Unruhe gesorgt. Befürchtet wurde, dass erheblicher Mehraufwand auf Unternehmen zukommt; manche sahen die Transaktionssicherheit gefährdet. Gespannt wurde daher die finale Fassung der Durchführungsverordnung zur DSVO erwartet. Der Blick in die am 10. Juli veröffentlichte „Implementing Regulation“ lässt die M&A-Welt wenigstens ein bisschen aufatmen.
Die Drittstaatensubventionsverordnung hat in den vergangenen Monaten für erhebliche Unruhe gesorgt. Befürchtet wurde, dass erheblicher Mehraufwand auf Unternehmen zukommt; manche sahen die Transaktionssicherheit gefährdet. Gespannt wurde daher die finale Fassung der Durchführungsverordnung zur DSVO erwartet. Der Blick in die am 10. Juli veröffentlichte „Implementing Regulation“ lässt die M&A-Welt wenigstens ein bisschen aufatmen.
Unverändert gilt: Die EU-Kommission verfügt mit der DSVO nunmehr über ein weiteres Eingriffs- und Kontrollinstrument, das dazu dienen soll, mutmaßlich wettbewerbsverzerrende ausländische Subventionen aufzudecken. Doch die Verordnung spricht eben nicht von „Subventionen“, sondern – wesentlich weiter gefasst – von „drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen“, die die neuen formellen Meldepflichten auslösen. Eine „drittstaatliche finanzielle Zuwendung“ kann jeden Transfer finanzieller Mittel von Nicht-EU-Behörden umfassen, inklusive etwa Zahlungen einer Nicht-EU-Behörde für Waren und Dienstleistungen. Und dies selbst dann, wenn die Lieferung zu Marktbedingungen erfolgt und daher kein echter „Vorteil“ und keine „Subvention“ im eigentlichen Sinne vorliegt.
Unverändert gilt damit auch: Binnen der letzten drei Jahre erhaltene „drittstaatliche finanzielle Zuwendungen“ zu identifizieren und herauszufinden, ob eine Anmeldepflicht besteht (dafür müsste die Gesamtsumme 50 Mio. EUR übersteigen), wird Unternehmen eine Menge Arbeit bereiten.
Die Befürchtungen einer logistischen Sisyphusarbeit, die Unternehmenskapazitäten bindet und praktisch kaum durchführbar ist, hatte der zu Jahresanfang veröffentlichte Entwurf der Durchführungsverordnung bestätigt. Auf die berechtigte Kritik hat die Kommission jedoch wenigstens zum Teil reagiert und in der finalen Fassung unter anderem die Informationsanforderungen reduziert. Detaillierte Informationen müssen nur noch für drittstaatliche finanzielle Zuwendungen vorgelegt werden, die nach der Verordnung als besonders wettbewerbsverzerrend gelten. Dazu zählen etwa Rettungsmaßnahmen ohne angemessenen Umstrukturierungs-plan, unbegrenzte Garantien oder nicht OECD-konforme Exportfinanzierungen. Dies erleichtert die Handhabung des materiellen Teils der Anmeldung.
Gleichwohl bleibt es dabei, dass eine kaum überschaubare Zahl von Transaktionen zukünftig formell meldepflichtig sein wird. Die meisten Unternehmen werden die niedrigen Schwellenwerte der Drittstaatensubventionsverordnung überschreiten, sprich: Eine Anmeldepflicht wird in der Regel gegeben sein, soweit das Zielunternehmen einen Umsatz von mehr als 500 Mio. EUR in Europa erzielt. Zumindest in den Anfangsmonaten dürfte die Verordnung schließlich auch zu Unsicherheiten bei M&A-Transaktionen führen.
Stand heute wird man sagen können: Ein bürokratisches Monster, wie Kritiker es aus dem Entwurf der Durchführungsverordnung herauszulesen meinten, ist nicht erschaffen worden. Immerhin. Fraglich bleibt aber, ob sich die Kommission selbst mit den neuen Regeln einen Gefallen getan hat. Absehbar ist eine Fülle von Anmeldungen, die sich im Ergebnis als völlig unkritisch erweisen werden. Die niedrigen Zuwendungsgrenzen werden zu enorm viel Beifang führen, den zu sortieren es auf Kommissionsseite reichlich Manpower brauchen wird. Wie viele dicke Fische am Ende übrig bleiben, wird sich erst noch zeigen.