Investitionsprüfungsgesetz: Neue Schwellen und ein neuer Investorenbegriff für ausländische Käufer
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Referentenentwurf für ein eigenständiges Investitionsprüfungsgesetz (IPG) in Umlauf gebracht. Der rund 90-seitige Entwurf bündelt die bisher im Außenwirtschaftsgesetz und in der Außenwirtschaftsverordnung verteilten Regeln, verschiebt Prüfschwellen und definiert neu, bei wem es sich um einen ausländischen Investor handelt. Für Käufer, Verkäufer und ihre Berater ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema relevant, auch wenn sich der Text sicherlich noch ändern wird.
Anlass: Grenzüberschreitende Deals im Tagesgeschäft
Wie präsent die Investitionskontrolle in der Transaktionspraxis inzwischen ist, zeigt ein Blick in den aktuellen Deal-Eingang: Bei der Übernahme des Gummersbacher Rasenmäherherstellers SABO-Maschinenfabrik durch das in Hongkong börsennotierte Robotikunternehmen LDROBOT, die am 9. Oktober bekannt wurde, waren wieder Spezialisten für Foreign Direct Investment und Außenwirtschaftsrecht involviert. Wie weit die Prüfung im Einzelfall reicht, zeigt der Erwerb des Berliner Softwareanbieters PSI durch Warburg Pincus Ende Juni 2026, als eine Beteiligung von bis zu 83,24 Prozent unter Auflagen freigegeben wurde.
Wo das Verfahren steht
Der Entwurf aus dem Haus von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Mehrere Punkte stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Ressortabstimmung, danach folgen Kabinett und parlamentarisches Verfahren. Das Gesetz soll zugleich die neue EU-Screening-Verordnung (EU) 2026/1386 umsetzen. Sie wurde am 17. Juni 2026 verabschiedet, ist am 16. Juli 2026 in Kraft getreten und muss ab dem 17. Januar 2028 angewendet werden. Die Branchenkataloge sollen künftig in einer schlankeren Investitionsprüfungsverordnung (IPV) stehen.
Die Schwellen im Überblick
Nach dem Bericht der Börsen-Zeitung über den Entwurf bleibt es für Betreiber kritischer Infrastrukturen bei einer Prüfschwelle von 10 Prozent der Stimmrechte. In den übrigen sicherheitsrelevanten Sektoren steigt die Schwelle von 20 auf 25 Prozent. Neu ist eine Schwelle von 15 Prozent für börsennotierte Unternehmen in sicherheitsrelevanten Branchen: Wegen geringer Hauptversammlungspräsenzen kann schon ein Anteil zwischen 15 und 25 Prozent Beschlüsse blockieren.
Die bisherige 40-Prozent-Schwelle entfällt und wird durch eine Schwelle von 30 Prozent nach dem Vorbild des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ersetzt. Hinzu kommen Folgeschwellen bis 100 Prozent, sodass ein Investor beim schrittweisen Aufstocken bis zur vollständigen Übernahme erneut in die Prüfung fallen kann. Greenfield-Investitionen sind ausgenommen.
Wer künftig als ausländischer Investor gilt
Ob ein Erwerber als ausländisch gilt, soll nach dem Entwurf von der Staatsangehörigkeit abhängen und nicht mehr vom Wohnsitz. Betroffen sind damit auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit. Investoren aus der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen, die bei der sektorübergreifenden Prüfung bisher wie EU-Investoren behandelt werden, könnten diese Sonderstellung laut Handelsblatt-Bericht verlieren.
Als folgenreichste Verschärfung sehen Praktiker, dass Aufsichtsrats- oder Beiratssitze sowie der Zugang zu sensiblen Informationen eine Prüfung schon allein auslösen können, wenn sie einen Einfluss vermitteln, der einer Stimmrechtsschwelle vergleichbar ist. Das betrifft vor allem strukturierte Minderheitsbeteiligungen und Co-Investments.
Der europäische Rahmen
Die EU-Verordnung schreibt allen Mitgliedstaaten einen Prüfmechanismus mit einem Mindestanwendungsbereich vor: Verteidigung, Dual-Use-Güter, Schlüsseltechnologien wie Halbleiter, Quantentechnologie und KI, Energie-, Verkehrs- und digitale Infrastruktur, kritische Rohstoffe, Einrichtungen des Finanzsystems und Wahlinfrastruktur. Erfasst werden auch EU-Gesellschaften, die von Investoren außerhalb der EU kontrolliert werden. Für die erste Prüfphase gilt eine nicht verlängerbare Frist von 45 Kalendertagen. Nicht angemeldete Transaktionen können je nach Konstellation noch zwischen 15 Monaten und fünf Jahren nachträglich aufgegriffen werden.
Stimmen aus der Praxis
In der Beratung fällt das erste Echo gemischt aus. Vera Jungkind (Hengeler Mueller) lobt gegenüber der Börsen-Zeitung, das Papier konsolidiere die bisherigen Vorschriften und räume strukturell auf. Christoph Barth (Linklaters) spricht von einer durchdachten Neukodifizierung. Kritisch sieht Jan Bonhage (Hengeler Mueller) die zusätzlichen Folgeschwellen: Sie würden zu mehr Aufwand und Unsicherheit führen und könnten bei internationalen Investoren auf Unverständnis stoßen.
Was Dealmaker jetzt tun sollten
Für Transaktionen mit Investoren außerhalb der EU lohnt es sich, Beteiligungsstrukturen schon jetzt gegen die geplanten Schwellen zu prüfen, insbesondere bei gestuften Erwerben und Optionen auf spätere Aufstockungen. Bei Minderheitsbeteiligungen sollten Gremiensitze und Informationsrechte bewusst gestaltet werden, weil sie künftig selbst prüfungsrelevant sein können. Investoren aus EFTA-Staaten und Erwerber mit doppelter Staatsangehörigkeit sollten ihren Status neu bewerten. Zeitpläne, Vollzugsbedingungen und Long-Stop-Dates sollten Raum für die Investitionsprüfung lassen, bis der endgültige Gesetzestext feststeht.
Quellen: Börsen-Zeitung (5. Oktober 2026), Linklaters ForeignInvestmentLinks (2. Oktober 2026), Bericht auf Basis des Handelsblatts via ms-aktuell.de (4. Oktober 2026), Herbert Smith Freehills Kramer zur EU-Screening-Verordnung (Juli 2026), Pressemitteilung Luther vom 9. Oktober 2026.