12.05.2026 | Dr. Constantin Frank-Fahle, Marcel Trost

Singapur als Holdingstandort für M&A-Transaktionen im asiatisch-pazifischen Raum: Chancen und Grenzen aus deutscher Sicht

Singapur hat sich in den vergangenen Jahrzehnten als einer der attraktivsten Holdingstandorte weltweit etabliert.

Standpunkt

Singapur hat sich in den vergangenen Jahrzehnten als einer der attraktivsten Holdingstandorte weltweit etabliert. Für deutsche Unternehmen, die Akquisitionen im asiatisch-pazifischen Raum strukturieren oder Beteiligungen in der Region bündeln möchten, steht Singapur regelmäßig im Zentrum der Standortdiskussion – und das aus guten Gründen.

Das singapurische Steuerrecht bietet eine Reihe struktureller Vorteile. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 17%. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen Steuerbefreiungen für ausländische Dividenden, ausländische Betriebsstättengewinne und Dienstleistungseinkünfte in Betracht, wenn diese in Singapur empfangen werden (sog. Foreign-Sourced Income Exemption). Veräußerungsgewinne aus qualifizierten Anteilsverkäufen unterliegen grundsätzlich keiner Besteuerung; Section 13W des Income Tax Act schafft insoweit Rechtssicherheit. Ergänzt wird dies durch ein dichtes DBA-Netz, ein bewährtes Common-Law-Rechtssystem sowie erstklassige Schiedsinstitutionen (SIAC, SICC). Singapur konzentriert Transaktionsanwälte, Investmentbanker und Wirtschaftsprüfer in einer Dichte, die mit London oder New York vergleichbar ist.

Aus M&A-Perspektive eignet sich Singapur insbesondere als Ausgangsbasis für Platform Acquisitions in Südostasien, Indien und Australien. Die politische Stabilität, die Konvertibilität des Singapur-Dollar sowie die Tiefe des lokalen Kapitalmarkts erleichtern Finanzierung und spätere Exit-Strukturierung erheblich. Share Deals über eine singapurische Holdinggesellschaft ermöglichen in vielen Konstellationen eine steuereffiziente Gestaltung des Exits, da Singapur keine allgemeine Kapitalgewinnsteuer kennt. Auch für Carve-out-Transaktionen und den Aufbau regionaler Konzernstrukturen bietet der Standort eine rechtssichere Plattform mit bewährten Streitbeilegungsmechanismen.

Aus deutscher Sicht verdienen einige Punkte besondere Aufmerksamkeit. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG, grundlegend reformiert durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021, kann auch bei singapurischen Holdingstrukturen greifen, sofern passive Einkünfte erzielt werden und die effektive Steuerbelastung unter 15% sinkt – etwa infolge spezifischer Befreiungen oder Strukturierungseffekte. Der Motivtest nach § 8 Abs. 2 AStG ist für Drittstaaten wie Singapur nicht eröffnet. Eine sorgfältige Substanzplanung – eigenes qualifiziertes Personal, angemessene Räumlichkeiten, lokale Entscheidungsprozesse auf Board-Ebene – bleibt daher zwingend erforderlich. Auf deutscher Seite sind zudem die DBA-Aktivitätsklausel, die 10%-Mindestbeteiligung für die Dividendenfreistellung sowie der mögliche Wechsel zur Anrechnungsmethode bei überwiegend passiven Einkünften zu beachten.

Singapur hat mit dem Multinational Enterprise (Minimum Tax) Act 2024 die globale Mindestbesteuerung (Pillar Two) umgesetzt. Für Konzerne mit mehr als 750 Mio. EUR Jahresumsatz gilt ab dem 1. Januar 2025 ein effektiver Mindeststeuersatz von 15%. Dies betrifft insbesondere Strukturen, die bislang durch steuerliche Anreize zu einem effektiven Steuersatz unterhalb dieses Niveaus geführt haben, und relativiert insoweit den bisherigen Steuervorteil. Für kleinere Holdingstrukturen unterhalb dieser Schwelle bleibt die Standortattraktivität weitgehend unberührt.

Unterm Strich bleibt Singapur ein hervorragender Standort für M&A-Strukturen im asiatisch-pazifischen Raum – vorausgesetzt, AStG, DBA-Aktivitätsklausel und globale Mindestbesteuerung werden konsequent und frühzeitig in die Transaktionsplanung einbezogen.

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