In den vergangenen Tagen hat die deutsche Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abwendung der sich abzeichnenden Rezession durch die weltweiten Maßnahmen zur Eindämmung der Lungenkrankheit COVID-19 beschlossen. Neben einem Nachtragshaushalt über insgesamt EUR 156 Mrd. sollen die Auswirkungen über das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie beschränkt werden. Das Gesetz sieht zum Schutz der betroffenen Unternehmen und zur weiteren Verbesserung der Liquiditätsausstattung Änderungen der geltenden insolvenzrechtlichen Vorschriften vor.
Wesentliche Änderungen des Insolvenzrechts
Die Gesetzesänderung sieht zunächst eine bis zum 30. September 2020 beschränkte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor. Das soll nicht gelten, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19 Pandemie beruht oder keine Aussicht besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Anwendungsunsicherheiten sollen durch eine Vermutungsregel zugunsten der Schuldner beseitigt werden, sofern der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Daneben sieht das Gesetz flankierend Änderungen vor, mit denen bestehende Zahlungsverbote ausgesetzt werden, das gilt insbesondere für Maßnahmen zur Wiederaufnahme und Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit und für die sanierungsbedingte Umstellung des Geschäftsbetriebs und -modells. Außerdem werden neue Kredite anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert und die Anfechtbarkeit von abgeschlossenen Geschäften durch den Insolvenzverwalter erschwert.
Auswirkungen auf Distressed M&A-Transaktionen
Ob und inwieweit die Gesetzesänderungen zum Insolvenzrecht sich positiv auf laufende oder anstehende Distressed M&A-Transaktionen auswirken werden, ist fraglich. Derzeit wird die Verwertbarkeit von Krisenunternehmen häufig durch Zweifel am künftigen Geschäftsmodell der Unternehmen erschwert. Die Unwägbarkeiten der COVID-19 Pandemie stellen aber nahezu alle Planungen im Rahmen von Verkaufsprozessen in Frage, und zwar unabhängig vom Geschäftsmodell. Daran können auch die zum Schutz der Unternehmen hilfreichen Gesetzesänderungen zum Insolvenzrecht wenig ändern.