Der Einfluss der Körperschaft- und Umsatzsteuer der Vereinigten Arabischen Emirate auf M&A-Transaktionen
Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben sich zu einem der attraktivsten Wirtschaftsstandorte weltweit entwickelt. Besonders die Metropole Dubai überzeugt durch ihre strategische Lage, moderne Infrastruktur, wirtschaftsfreundliche Regulierungen und politische Stabilität.
1. Einleitung
Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben sich zu einem der attraktivsten Wirtschaftsstandorte weltweit entwickelt. Besonders die Metropole Dubai überzeugt durch ihre strategische Lage, moderne Infrastruktur, wirtschaftsfreundliche Regulierungen und politische Stabilität. Die weiterhin im internationalen Vergleich geringe Steuerbelastung, eine Vielzahl von Freihandelszonen mit investorenfreundlicher und branchenspezifischer Ausrichtung und eine einfache Unternehmensgründung machen die VAE zu einem bevorzugten Standort für internationale Investoren und Unternehmen.
Nachdem die VAE lange Zeit auf föderaler Ebene keine Steuern erhoben haben, hat sich dies seit 2017 schrittweise geändert. Mittlerweile existieren auf föderaler Ebene sowohl direkte als auch indirekte Steuern, die Unternehmen zu umfassender steuerlicher Compliance verpflichten. Die jüngsten steuerlichen Entwicklungen, insbesondere die Einführung der Körperschaftsteuer, bieten indes auch strategische Anreize für Unternehmen, ihre Gesellschaftsstruktur zu optimieren. Durch gezielte Umstrukturierungen können Unternehmen steuerliche Vorteile nutzen, ihre operative Effizienz steigern und ihre Marktposition langfristig sichern. Zudem ermöglichen Unternehmenszukäufe den schnellen Zugang zu neuen Märkten, Technologien und Ressourcen, wodurch Wettbewerbsvorteile erzielt werden können.
Während die 2018 eingeführte Umsatzsteuer (VAT)1 bereits eine zentrale Rolle bei der Strukturierung von M&A-Transaktionen mit Zielgesellschaften in den VAE spielte, führte die Einführung der Körperschaftsteuer zu Juni 2023 zu einer erheblichen Erweiterung des Umfangs der steuerlichen Due Diligence sowie der transaktionsrechtlichen Steuerstrukturierung und -planung. Im Rahmen von M&A-Transaktionen führt die zunehmende Komplexität des Steuersystems der VAE insbesondere im Zusammenhang mit steuerlichen Freistellungsklauseln im Anteilskaufvertrag (Sale and Purchase Agreement – SPA) zu erhöhtem Regelungsbedarf.
Dieser Beitrag erläutert zunächst das Körperschaftsteuersystem der VAE und untersucht dann die unterschiedlichen Auswirkungen der körperschaft- und umsatzsteuerlichen Vorgaben auf die Due Diligence und die Strukturierung von Transaktionen.
2. Das Körperschaftsteuersystem der VAE
Anfang 2022 kündigte das Finanzministerium der VAE (Ministry of Finance – MoF) die Einführung einer föderalen Körperschaftsteuer von 9% auf Unternehmensgewinne an. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Federal Decree-Law No. 47 of 2022 (VAE-KStG)2 ergänzt durch eine Reihe zwischenzeitlich erlassener Kabinetts- und Ministerialbeschlüsse zur weiteren Präzisierung3.
2.1 Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer wird für Geschäftsjahre seit dem 1. Juni 2023 von steuerpflichtigen Personen erhoben. Zu den steuerpflichtigen gebietsansässigen Personen nach Art. 1 VAE-KStG zählen neben juristischen Personen auch natürliche Personen, sofern diese unternehmerisch tätig sind. Erfasst sind sowohl Mainland- als auch Freihandelszonengesellschaften. Auch gebietsfremde Personen können steuerpflichtig sein, wenn sie in den VAE tätig werden.
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a VAE-KStG gilt sowohl für Mainland-Gesellschaften als auch für Freihandelszonengesellschaften ein Freibetrag in Höhe von 375.000 AED (ca. 98.000 EUR). Nur die Einkünfte, die diesen Freibetrag übersteigen, unterliegen dem Körperschaftsteuersatz von 9%.
Für kleine Unternehmen bestehen Erleichterungen im Rahmen des sogenannten Small Business Relief (Art. 21 VAE-KStG). Sofern ein Unternehmen weniger als 3.000.000 AED (ca. 790.000 EUR) Umsatz erzielt und weitere Voraussetzungen erfüllt, unterliegt es einem Körperschaftsteuersatz von 0%. Auf die Höhe des erzielten Gewinns kommt es dabei nicht an.
2.2 Steuerfreiheit – Qualifying Free Zone Person
Freihandelszonengesellschaften haben die Möglichkeit, als sogenannte Qualifying Free Zone Person (QFZP) eingestuft zu werden. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegt ihr qualifizierendes Einkommen (Qualifying Income) einem Körperschaftsteuersatz von 0%. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 3 Abs. 2 lit. a VAE-KStG sowie die Cabinet Decision 100/20234 und die Ministerial Decision 265/20235. Nach Art. 18 VAE-KStG müssen Freihandelszonengesellschaften, um als QFZP zu gelten, die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Erzielung von Qualifizierenden Einkünften (Qualifying Income), wie in der Cabinet Decision 100/2023 und der Ministerial Decision 265/2023 definiert,
Unterhaltung angemessener wirtschaftlicher Substanz6,
Keine Ausübung der Option zur Regelbesteuerung in Höhe von 9%,
Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen müssen einem Fremdvergleich standhalten,
Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation,
Einreichung geprüfter Jahresabschlüsse und
Keine Überschreitung der De-minimis-Anforderung für nicht-qualifizierende Einkünfte.7 Die De-minimis-Anforderung gilt als erfüllt, wenn das nicht-qualifizierende Einkommen der QFZP in einem Steuerzeitraum 5% der Gesamteinnahmen der QFZP oder 5.000.000 AED (ca. 1.300.000 EUR) nicht überschreitet. Maßgeblich ist der niedrigere Wert.8
Qualifizierende Einkünfte sind Einkünfte aus Transaktionen mit anderen Unternehmen, die ebenfalls in Freihandelszonen ansässig sind, sowie Einkünfte aus qualifizierenden Aktivitäten (sog. Qualifying Activities).9 Der Begriff qualifizierende Aktivitäten wird in der Ministerial Decision 265/2023 ausgeführt. Danach gehören zu diesen Aktivitäten unter anderem das Halten von Aktien und anderen Wertpapieren zu Anlagezwecken (Mindesthaltedauer von 12 Monaten) und Headquarter-Dienstleistungen für verbundene Personen.
Eine QFZP muss ihre wesentlichen einkommenserwirtschaftenden Aktivitäten (Core Income Generating Activities) in einer Freihandelszone beziehungsweise designierten Zone ausüben und unter Berücksichtigung des Umfangs der ausgeübten Tätigkeiten gemäß Art. 8 Cabinet Decision 100/2023 angemessene Vermögenswerte unterhalten, eine ausreichende Anzahl qualifizierter Vollzeitbeschäftigter anstellen und angemessene Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit tätigen.
Eine Gesellschaft gilt nicht mehr als QFZP, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 18 VAE-KStG, einer Cabinet Decision oder einer Ministerial Decision nicht erfüllt ist. Der Steuerpflichtige unterliegt dann ab dem Beginn des betreffenden Steuerzeitraums dem regulären Körperschaftsteuersatz. Dies gilt auch für die vier darauffolgenden Steuerzeiträume.
3. Auswirkungen auf die Due Diligence
Neben einer eventuell durch den Unternehmensverkauf ausgelösten Steuerpflicht des Verkäufers ist das neue VAE-KStG insbesondere auf Käuferseite zu berücksichtigen. Im Rahmen der Tax Due Diligence muss zunächst evaluiert werden, ob die steuerlichen Verpflichtungen der Zielgesellschaft in der Vergangenheit erfüllt wurden und ob dies auch für die Zukunft sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sollten die steuerrechtlichen Auswirkungen eines Wechsels der Anteilseigner auf Ebene der Zielgesellschaft überprüft werden.
Das Risiko fehlender steuerlicher Compliance in der Vergangenheit beschränkt sich grundsätzlich auf die Steuerzeiträume der Zielgesellschaft. Wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, besteht die Steuerpflicht im Rahmen des VAE-KStG erst ab dem 1. Januar 2024. Beginnt das Geschäftsjahr demgegenüber zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 31. Dezember 2023, besteht die Steuerpflicht bereits ab diesem Zeitpunkt und eine Due Diligence muss auch die Zeit vor dem 1. Januar 2024 berücksichtigen.
Zu beachten ist zudem die in Art. 50 VAE-KStG normierte allgemeine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift (General Anti-Abuse Rule – GAAR). Die GAAR erlaubt es der zuständigen emiratischen Federal Tax Authority (FTA), einer steuerpflichtigen Person in den VAE jegliche Steuervorteile zu verweigern, die durch eine Transaktion oder eine Vereinbarung erzielt wurden, deren Hauptzweck die Erlangung eines Steuervorteils war. Die Regelung gilt bereits ab der Veröffentlichung des VAE-KStG im Gesetzblatt10, also ab dem 10. Oktober 2022. Sie setzt somit bereits vor dem Bestehen der eigentlichen Steuerpflicht an, um auch Gestaltungen zu erfassen, die eine solche Steuerpflicht von vornherein auf missbräuchliche Art verhindern sollten. Dies bedeutet, dass alle Transaktionen oder Vereinbarungen des Zielunternehmens, die ab dem 10. Oktober 2022 stattfinden, unter die GAAR fallen und, sofern sie nicht wirtschaftlich gerechtfertigt sind, zu einer nachträglichen Besteuerung – auch nach dem Erwerb des Unternehmens – führen können. Dies sollte bei der Due Diligence berücksichtigt werden. Liegen Sachverhalte vor, die unter die GAAR fallen könnten, sollte der Käufer auf eine diesbezügliche Freistellung hinwirken.
Auch im Rahmen der Umsatzsteuer (VAT) bestehen steuerliche Risiken für vergangene Zeiträume. Die VAE-Umsatzsteuer wurde erst im Jahr 2017 eingeführt und trat zum 1. Januar 2018 in Kraft.11 Die Verjährungsfristen betragen fünf Jahre beziehungsweise fünfzehn Jahre im Falle von Steuerhinterziehung.12 Die zuständige FTA kann allerdings nach Ablauf der Fünfjahresfrist weiterhin eine Steuerprüfung durchführen und eine Steuerveranlagung verfügen, sofern die FTA innerhalb der Fünfjahresfrist über eine Steuerprüfung informiert hat und die Prüfung innerhalb von vier Jahren nach dem Datum der Mitteilung abgeschlossen ist.13 Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist und damit das Umsatzsteuerrisiko theoretisch auf neun Jahre verlängert werden kann. Für die Käuferseite der Transaktion ist es daher essenziell sicherzustellen, dass die Fristen für steuerliche Garantien im Rahmen des SPA mit der verlängerten Verjährungsfrist übereinstimmen. Da das VAE-KStG im Vergleich noch nicht lange in Kraft ist, ist dies vor allem für zukünftige Transaktionen relevant.
Alle im Rahmen der Due Diligence identifizierten Steuerrisiken sollten in den Steuerfreistellungen des SPA durch eine Kaufpreisanpassung angemessen berücksichtigt werden.
4. Steuerliche Unterschiede von Share Deal und Asset Deal
Der Erwerb eines Unternehmens kann zivilrechtlich entweder durch einen Asset Deal oder einen Share Deal erfolgen. Beim Asset Deal erwirbt der Käufer die zum Unternehmen gehörenden Vermögenswerte unmittelbar und übernimmt auch die bestehenden Verbindlichkeiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge.14 Beim Share Deal hingegen erwirbt der Käufer eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Rechtsträger (typischerweise Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft).15
Auch aus steuerlicher Sicht ist die Unterscheidung von Share Deal und Asset Deal maßgeblich. Beide Formen des Unternehmenskaufs bringen verschiedene steuerliche Herausforderungen mit sich. In der Regel werden die meisten Transaktionen in den VAE aus Gründen der Einfachheit und Geschäftskontinuität als Share Deal durchgeführt. Dies ist hauptsächlich deshalb der Fall, weil die einzelne Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sehr zeitaufwendig ist, was die Transaktionskosten erhöht und die Transaktionssicherheit senkt.
4.1 Share Deal
Erwirbt ein Käufer die Anteile an einer Zielgesellschaft in den VAE, verbleiben alle bestehenden und bedingten Steuerverbindlichkeiten bei der Zielgesellschaft. Daher ist eine umfassende steuerliche Due Diligence unerlässlich, um Höhe und Umfang möglicher Steuerverbindlichkeiten zu identifizieren und zu bewerten.
(1) Tax Group
Sowohl körperschaftsteuerrechtlich als auch umsatzsteuerrechtlich ist es möglich, eine sogenannte Tax Group (steuerliche Organschaft) zu bilden.16 Im Rahmen einer Tax Group muss nur eine konsolidierte Steuererklärung abgegeben werden, wobei Transaktionen innerhalb der Tax Group nicht berücksichtigt werden müssen.
Für die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer gilt dann, dass die Muttergesellschaft und jede Tochtergesellschaft gesamtschuldnerisch für die von der Tax Group zu zahlenden Steuern in den Steuerzeiträumen haften, in denen sie Teil einer solchen Tax Group sind beziehungsweise waren. Das bedeutet, dass beim Verkauf von Unternehmen einer Tax Group an einen Käufer außerhalb der Gruppe die historischen Steuerverbindlichkeiten der Gruppe unter bestimmten Umständen aus der Gruppe ausscheiden und für den neuen Eigentümer weiter bestehen können beziehungsweise dieser für die Steuerverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch haftet. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, solche Gruppensteuerverbindlichkeiten sorgfältig zu prüfen, wenn das Zielunternehmen in den VAE Teil einer körperschaft- oder umsatzsteuerlichen Organschaft ist. Die steuerliche Entflechtung und die damit verbundenen potenziellen Verbindlichkeiten sollten in den Steuerbestimmungen des Kaufvertrags angemessen reflektiert werden.
(2) Nutzung eines steuerlichen Verlustvortrags
Im Rahmen der Körperschaftsteuer können steuerpflichtige Personen in den VAE Steuerverluste bis zu einer Grenze von 75% mit dem steuerpflichtigen Einkommen nachfolgender Steuerzeiträume verrechnen.17 Nicht genutzte steuerliche Verluste können unbegrenzt vorgetragen werden, bis sie vollständig verbraucht sind. Um missbräuchliche Geschäfte mit Gesellschaften mit bestehenden Steuerverlusten zu verhindern, sieht das VAE-KStG jedoch Beschränkungen für die Nutzung der steuerlichen Vorteile einer Zielgesellschaft in den VAE vor. Steuerliche Verluste können nur vorgetragen werden, wenn
derselbe/dieselben Gesellschafter durchgehend mindestens 50% der Geschäftsanteile vom Beginn des Steuerzeitraums, in dem der steuerliche Verlust entstanden ist, bis zum Ende des Steuerzeitraums, in dem die steuerlichen Verluste mit dem steuerpflichtigen Gewinn verrechnet werden, gehalten hat/haben, oder
die Gesellschaft nach einem Gesellschafterwechsel von mehr als 50% weiterhin dieselbe oder eine ähnliche Geschäftstätigkeit ausübt.18
Da steuerliche Verluste das Potenzial einer künftigen Minderung des steuerpflichtigen Gewinns bieten, sollten Käufer von Gesellschaftsanteilen in den VAE die Möglichkeit der Nutzung solcher Verluste im Rahmen eines Anteilserwerbs sorgfältig prüfen.
4.2 Asset Deal
Im Gegensatz zu einem Share Deal werden die Steuerverbindlichkeiten eines Zielunternehmens in den VAE bei einem Asset Deal nicht auf einen Käufer übertragen – das heißt, die Verbindlichkeiten verbleiben bei der juristischen Person, die die Vermögenswerte verkauft. Dies bedeutet, dass die Tax Due Diligence in der Regel einen begrenzteren Umfang hat als bei einem Share Deal. Nach dem neuen Körperschaftsteuerregime können alle mit der Übertragung von Vermögenswerten erzielten Gewinne für den Verkäufer steuerpflichtig sein, es sei denn, es gilt eine spezielle Steuerbefreiung.
(1) Körperschaftsteuerliches Entlastungsprogramm
Ein Asset Deal kann in den Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Entlastungsprogramms für Unternehmensumstrukturierungen (Business Restructuring Relief)19 fallen. Im Rahmen dieses Programms können Steuerpflichtige, die ihr gesamtes Unternehmen oder einen unabhängigen Teil davon im Austausch gegen Geschäftsanteile oder andere Eigentumsanteile an der Käufergesellschaft selbst an diese übertragen, von einer Steuerentlastung für die Transaktion profitieren.20 Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig bei Fusionen, Abspaltungen oder anderen konzerninternen Unternehmensumstrukturierungen vor.
Diese Steuererleichterung führt dazu, dass die Transaktion als steuerneutral behandelt wird, was dadurch erreicht wird, dass die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Übertragung zu ihrem Nettobuchwert bewertet wird. Bei der Übertragung wird dann weder ein Gewinn noch ein Verlust ausgewiesen. Auch wenn die Voraussetzungen für das Entlastungsprogramm vorliegen, besteht das Risiko einer Rückforderung innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der ersten Übertragung, wenn
die Anteile des Übertragenden oder des Übertragungsempfängers an einen Dritten verkauft werden, oder
eine anschließende Übertragung oder Veräußerung des (unabhängigen Teils des) Unternehmens erfolgt.21
Eine Übertragung im Rahmen der Regelung zur Unternehmensumstrukturierung kommt in der Regel nur dem Verkäufer zugute, der dann keinen Kapitalertrag für Steuerzwecke ausweisen muss. Der Käufer hingegen könnte eine Übertragung der Vermögenswerte zu Marktpreisen bevorzugen, da er diese so unter Umständen über die Abschreibungszeiträume der erworbenen Vermögenswerte steuerlich geltend machen kann.
(2) Umsatzsteuerbefreiung – Transfer of Going Concern
Die Übertragung von Vermögenswerten durch ein Unternehmen in den VAE wird auch im Rahmen der Umsatzsteuer grundsätzlich als steuerpflichtige Lieferung behandelt, für die 5% Umsatzsteuer erhoben wird. Wenn die Übertragung von Vermögenswerten jedoch als Übertragung eines fortbestehenden Unternehmens (Transfer of Going Concern – TOGC) gilt, so sind diese Lieferungen als nicht umsatzsteuerpflichtig zu qualifizieren.22 Die TOGC-Regeln gelten für Asset Deals, bei denen die Transaktion die Übertragung mehrerer Vermögenswerte umfasst, die zusammen die für ein selbstständiges Unternehmen (oder einen Teil eines Unternehmens) erforderlichen Vermögenswerte bilden. Gemäß dem VAT-Law ist eine solche TOGC-Transaktion dann gegeben, wenn
ein Unternehmen als Ganzes oder als unabhängiger Teil vom Verkäufer auf den Käufer übertragen wird, sodass dieser das Unternehmen weiterführen kann,
der Erwerber eine steuerpflichtige Person ist oder verpflichtet ist, sich für Umsatzsteuerzwecke in den VAE zu registrieren, und
der Erwerber beabsichtigt, das übertragene Unternehmen fortzuführen.23
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Anwendung obligatorisch. Falls die TOGC-Regel nicht anwendbar ist, sollte ein für die Umsatzsteuer registrierter Käufer normalerweise in der Lage sein, die auf die Übertragung von Vermögenswerten erhobene Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückzufordern. Diese Rückerstattung kann allerdings eine gewisse Zeit dauern und ist somit aus Liquiditätsgesichtspunkten nachteilig.
5. Sonstige steuerliche Auswirkungen
5.1 Bildung einer steuerlichen Organschaft (Tax Group)
Wenn ein Käufer aus den VAE ein Zielunternehmen in den VAE erwirbt, kann es von Vorteil sein, die Tochtergesellschaft nachträglich in eine Tax Group für Körperschaftsteuerzwecke einzubeziehen. Im Rahmen der Körperschaftsteuer kann eine Muttergesellschaft bei der FTA einen Antrag auf Bildung einer Tax Group mit einer oder mehreren anderen gebietsansässigen Gesellschaften stellen, wodurch diese Tax Group als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt wird. Hierfür müssen gewisse Voraussetzungen wie eine Beteiligung der Muttergesellschaft von mindestens 95% an der Tochtergesellschaft bestehen.24
Einer der Hauptvorteile der Bildung einer Tax Group besteht darin, dass sie den gesamten Compliance-Aufwand der Gruppengesellschaften reduziert. Dies liegt hauptsächlich daran, dass die Muttergesellschaft eine einzige konsolidierte Steuererklärung im Namen der Tax Group einreicht und Transaktionen zwischen Mitgliedern der Steuergruppe für steuerliche Zwecke ignoriert werden.25 Nachteilig ist, dass der Körperschaftsteuerfreibetrag von 375.000 AED nur für die Steuergruppe als Ganzes gilt.
Auch die Möglichkeit der Bildung einer Tax Group mit der Zielgesellschaft sollte im Rahmen der steuerlichen Transaktionsplanung berücksichtigt werden.
5.2 Akquisitionsfinanzierung
Die Akquisitionsfinanzierung kann sowohl aus Eigenkapital, Fremdkapital oder einer Kombination aus beidem erbracht werden. Aus steuerlicher Sicht kann ein Käufer in den VAE Fremdkapital im Vergleich zu Eigenkapital bevorzugen, da Zinsaufwendungen normalerweise steuerlich absetzbar sind. Während das VAE-KStG im Allgemeinen den Abzug von Zinsaufwendungen zulässt, enthält es auch zwei spezifische Einschränkungen. Zunächst sind die Zinsaufwendungen einer steuerpflichtigen Person in den VAE nur bis zu 30% ihres Gewinns vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und sonstigen Finanzierungsaufwendungen (EBITDA) für den betreffenden Steuerzeitraum abzugsfähig.26 Des Weiteren ist ein Abzug von Zinszahlungen dann nicht zulässig, wenn das Darlehen direkt oder indirekt von einer nahestehenden Person für den Erwerb einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft gewährt wurde.27 Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass der Hauptzweck der Erlangung des Darlehens und der Durchführung des Geschäfts nicht darin besteht, einen Körperschaftsteuervorteil zu erlangen.28
Ein Käufer, der Fremdkapital für die Transaktion nutzen möchte, beispielsweise im Rahmen von Leveraged Buy-outs (LBOs) durch Private-Equity-Investoren, sollte diese Einschränkungen genau prüfen, um sicherzustellen, dass die Zinsaufwendungen künftig steuerlich abzugsfähig sind.
5.3 „Schachtelprivileg“ in den VAE
In den VAE gilt grundsätzlich das Welteinkommensprinzip.29 Um jedoch Fälle von Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bestimmte Einkünfte von der Besteuerung generell ausgenommen.30 Eine für Beteiligungen an anderen Gesellschaften maßgebende Steuerbefreiung ist in den Art. 22 ff. VAE-KStG geregelt. Umfasst sind unter anderem Dividenden und andere Gewinnausschüttungen, die von einer gebietsansässigen juristischen Person stammen.31
Darüber hinaus sind aber auch Dividenden und andere Gewinnausschüttungen steuerfrei, die aus einer qualifizierten Beteiligung an einer ausländischen juristischen Person stammen.32 Eine solche qualifizierte Beteiligung liegt vor, wenn
der Steuerpflichtige mit mindestens 5% am Stammkapital einer juristischen Person beteiligt ist,
die Beteiligung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten bestand beziehungsweise die entsprechende Absicht besteht,
die (ausländische) Beteiligung der Körperschaftsteuer oder einer ähnlichen Steuer in Höhe von mindestens 9% unterliegt,
dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf mindestens 5% des ausschüttungsfähigen Gewinns und mindestens 5% des Liquidationserlöses zusteht und
nicht mehr als 50% der direkten und indirekten Vermögenswerte der Beteiligung aus Geschäftsanteilen oder Ansprüchen bestehen, die nicht für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer infrage kämen, wenn sie direkt von der steuerpflichtigen Person gehalten werden würden.33
Neben dem präferenziellen Steuersatz von 0% für QFZP können also auch Holdinggesellschaften in den VAE so strukturiert werden, dass die Gewinnausschüttungen sowohl von gebietsansässigen als auch nicht ansässigen (ausländischen) Gesellschaften steuerfrei sind.
6. Fazit und Ausblick
Das neu eingeführte Körperschaftsteuersystem der VAE hat erhebliche Auswirkungen auf M&A-Transaktionen und stellt sowohl die Käufer- als auch die Verkäuferseite vor neue Herausforderungen. Die Tax Due Diligence gewinnt dadurch an Komplexität, da neben der Bewertung bestehender Steuerverbindlichkeiten insbesondere die steuerlichen Auswirkungen eines Gesellschafterwechsels im Zielunternehmen zu analysieren sind.
Die Wahl zwischen einem Share Deal und einem Asset Deal erfordert zwar eine differenzierte steuerliche Analyse. Die Entscheidung für eine der beiden Varianten wird aber letztlich maßgeblich durch andere Faktoren beeinflusst, sodass steuerliche Unterschiede zwar zu berücksichtigen, aber regelmäßig nicht ausschlaggebend sind.
Besondere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich durch die Nutzung des Nullsteuersatzes für Qualifying Free Zone Persons (QFZP) sowie durch die Steuerbefreiung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus qualifizierten Beteiligungen für Holdinggesellschaften. Auch die Möglichkeit der Bildung einer steuerlichen Organschaft (Tax Group) kann sowohl aus Compliance- als auch aus steuerstrategischen Gründen vorteilhaft sein, bedarf jedoch einer genauen Prüfung.
Insgesamt erfordert insbesondere die Einführung der Körperschaftsteuer in den VAE eine vertiefte steuerliche Planung und Strukturierung von M&A-Transaktionen. Im Rahmen der Due Diligence, der Vertragsverhandlungen und der Post-Merger-Integration sollte sichergestellt werden, dass alle relevanten steuerlichen Aspekte berücksichtigt werden, um steuerliche Risiken zu minimieren und vorhandene steuerliche Optimierungspotenziale auszuschöpfen.
1 Eingeführt durch Federal Decree-Law No. (8) of 2017 On Value Added Tax (nachfolgend VAT-Law), abgeändert durch Federal Decree-Law No. (18) of 2022 Amending Some Provision of Federal Decree-Law No. (8) of 2017 on Value-Added Tax und Federal Decree-Law No. (16) of 2024 Amending Some Provision of Federal Decree-Law No. (8) of 2017 on Value-Added Tax.
2 Federal Decree-Law No. (47) of 2022 on the Taxation of Corporations and Businesses (nachfolgend VAE-KStG), geändert durch Federal Decree-Law No. (60) of 2023 Amending Certain Provisions of the Federal Decree-Law No. (47) of 2022 on the Taxation of Corporations and Businesses und Federal Decree-Law No. (40) of 2024 Amending Some Provision of Federal Decree-Law No. (47) of 2022 on the Taxation of Corporations and Businesses.
3 Das emiratische Ministry of Finance stellt auf dem eigenen Internetauftritt viele der relevanten Rechtsgrundlagen auch in englischer Sprache zur Verfügung, abrufbar unter: https://mof.gov.ae/tax-legislation/ (zuletzt abgerufen: 26.03.2025).
4 Cabinet Decision No. (100) of 2023 on Determining Qualifying Income for the Qualifying Free Zone Person for the Purposes of Federal Decree-Law No. (47) of 2022 on the Taxation of Corporations and Businesses (Cabinet Decision 100/2023).
5 Ministerial Decision No. (265) of 2023 Regarding Qualifying Activities and Excluded Activities for the Purposes of Federal Decree-Law No. (47) of 2022 on the Taxation of Corporations and Businesses (Ministerial Decision 256/2023).
6 Art. 18 Abs. 1 VAE-KStG. Die zuvor allgemeinverbindlichen Economic Substance Regulations wurden in 2024 hingegen faktisch abgeschafft (Cabinet Decision No. (98) of 2024), sodass die Unterhaltung von wirtschaftlicher Substanz in den VAE grundsätzlich nunmehr nur für QFZPs erforderlich ist.
7 Art. 5 Abs. 1 Ministerial Decision 265/2023.
8 Art. 3 Ministerial Decision 265/2023.
9 Frank-Fahle/Zimmermann, IWB 2023, 577, 580.
10 Art. 61 Abs. 3 VAE-KStG.
11 Vgl. Art. 85 VAT-Law.
12 Art. 79 VAT-Law.
13 Art. 79 Abs. 2 VAT-Law.
14 Frey/Fichtner, in: BeckHdB PersGes, 5. Aufl. 2020, § 27 Rn. 9.
15 Frey/Fichtner, in: BeckHdB PersGes, 5. Aufl. 2020, § 27 Rn. 10.
16 Vgl. Art. 14 ff. VAT-Law; Art. 40 ff. VAE-KStG.
17 Art. 37 Abs. 2 VAE-KStG.
18 Art. 39 Abs. 1 VAE-KStG.
19 Vgl. Art. 27 VAE-KStG.
20 Art. 27 Abs. 1 VAE-KStG.
21 Art. 27 Abs. 6 VAE-KStG.
22 Art. 7 Nr. 2 VAT-Law.
23 Federal Tax Authority, VAT Public Clarification – Transfer of a Business as a Going Concern, VATP015, S. 3 f.
24 Vgl. Art. 40 Abs. 1 VAE-KStG.
25 Art. 42 Abs. 1 VAE-KStG.
26 Art. 30 Abs. 1 VAE-KStG.
27 Art. 31 Abs. 1 lit. d) VAE-KStG.
28 Art. 31 Abs. 2 VAE-KStG.
29 Art. 12 Abs. 1 VAE-KStG.
30 Vgl. Art. 22 VAE-KStG.
31 Art. 22 Nr. 1, 2 VAE-KStG.
32 Art. 22 Nr. 2 und 3 VAE-KStG.
33 Art. 23 Abs. 2 VAE-KStG.