06.04.2022 | Dr. Reimar Buchner

Neues vom Bundesgerichtshof zur Bedeutung von Kick-back-Verboten für die Gestaltung von Kaufverträgen im Healthcare-Sektor

Investitionen im Healthcare-Sektor stehen angesichts der demografischen Entwicklung, des medizinisch-technischen Fortschritts und der Finanzierung über (gesetzliche) Krankenversicherungssysteme für dauerhafte Wachstumsperspektiven und sichere Erträge.

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Investitionen im Healthcare-Sektor stehen angesichts der demografischen Entwicklung, des medizinisch-technischen Fortschritts und der Finanzierung über (gesetzliche) Krankenversicherungssysteme für dauerhafte Wachstumsperspektiven und sichere Erträge. Zugleich ist der Healthcare-Sektor hoch reguliert. Dies beleuchtet schlaglichtartig ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.11.2021. Der BGH qualifiziert darin einen Kaufvertrag über den Patientenstamm einer Zahnarztpraxis wegen des Verstoßes gegen berufsrechtliche Vorgaben als nichtig. Der Vertrag regelte unter anderem die Umleitung von Anrufen sowie von Aufrufen der Internetseite des Verkäufers und seine Verpflichtung zur Information der Patienten und zur Empfehlung der Fortsetzung der Behandlung durch den Verkäufer zugunsten des Käufers. Der BGH erklärte den Verkauf des Patientenstamms als Teil des Goodwills für unzulässig, weil die vereinbarte Überleitung von Patienten gegen gesetzliche Verbote, konkret gegen das Verbot der Zuweisung von Patienten gegen ein Entgelt nach der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte, verstoße.

Aufgrund der weitgehend inhaltsgleichen Straftatbestände der Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach §§ 299a, 299b StGB sowie entsprechenden Regelungen des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts zum Verbot der entgeltlichen Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial als Teil der sogenannten „Kick-back-Verbote“ hat die Entscheidung Bedeutung weit über den Kauf von (Zahn-)Arztpraxen hinaus. Denn die §§ 299a, 299b StGB gelten für sämtliche Angehörige eines Heilberufs, wozu neben Ärzten, Zahnärzten und Apothekern beispielsweise auch psychologische Psychotherapeuten und Angehörige der Gesundheitsfachberufe zählen. Die Entscheidung des BGH zum Zuweisungsverbot ist insoweit für eine Vielzahl von Transaktionen relevant, in deren Rahmen Regelungen betreffend Patienten und Untersuchungsmaterial getroffen werden, die Angehörige von Heilberufen einbeziehen. Nachdem Patienten und Einsenderstämme regelmäßig einen erheblichen Teil des Unternehmenswerts darstellen, bedürfen Regelungen, die deren Überleitung dienen, der sorgfältigen Analyse auf ihre Vereinbarkeit mit den (berufs-)rechtlichen Vorgaben hin. Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht damit die grundlegende Bedeutung medizinrechtlicher Regelungen für die Transaktionsgestaltung.

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