Arbeitsrechtlich geht einem Carve-out regelmäßig mit einem Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB einher, der die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber anordnet. Dem Personalmanagement kommt eine Bedeutung zu!
Aus Sicht des Verkäufers ist der Carve-out mit weniger versicherungstechnischen Risiken verbunden. Dennoch sollte der Verkäufer potenzielle Altlastenproblematiken klar abgrenzen.
Durch Ausgliederung und Veräußerung von Vermögenswerten per Carve-out, können Vorstand beziehungsweise Geschäftsführung den Wert eines Unternehmens aktiv steigern und die Finanzlage der Muttergesellschaft signifikant verbessern.